Abmahnungen wegen Filesharing & Co.: Bei 500 Euro ist Schluss mit lustig

von Prof. Dr. Thomas Hoeren

23.04.2012

Mit einem neuen Gesetz will die Bundesregierung missbräuchliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen bekämpfen. Dazu sollen unter anderem die Streitwerte für solche Verfahren deutlich gesenkt werden. Ein wichtiger Schritt für einen verbesserten Verbraucherschutz – der unlauterem Geschäftsgebaren allerdings keinen endgültigen Riegel wird vorschieben können, kommentiert Thomas Hoeren.

Sie haben uns genervt, die Raschs und Walldorfs dieser Welt. Mit Textbausteinen und Massenbriefen sind diese Anwälte gegen Kids vorgegangen, die sich einen Song aus dem Netz gezogen haben. Viele Millionen Euros sammelten die Abmahnblutegel auf diese Weise, auf dem Rücken der Kreativen ebenso wie der Nutzer.

Schon vor Jahren hatte der Gesetzgeber die Geduld mit dieser parasitären Praxis verloren und § 97a neu ins Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingefügt. 100 Euro sollte eine Abmahnung kosten, allerdings nur bei einfach gelagerten Fällen ohne besondere Bedeutung.

Damit hatte der Gesetzgeber allerdings die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn willfährige Gerichte wie die Landgerichte (LG) in Köln und München legten die Vorschrift so eng aus, dass sie kaum einmal zur Anwendung kam. Der fliegende Gerichtsstand, der mit Internetfällen typischerweise verbunden schien, tat seinesgleichen, um Verfahren immer wieder an die Sonnenplätze der Abmahnindustrie zu treiben. Und so wurden die Textbausteine der Walldorfs gespickt mit Hinweisen auf die angeblich einschlägige Streitwertpraxis des LG Köln.

Abmahnung bringt Anwälten künftig nur 83,54 Euro ein

Damit soll jetzt Schluß sein. Die Bundesjustizministerin hatte schon vor Monaten angekündigt, dass sie des Abmahnmissbrauchs überdrüssig ist und die Konterkarierung des gesetzgeberischen Willens in § 97a UrhG nicht mehr hinnehmen will. Leutheusser-Schnarrenberger, die  mit Bedacht und Vorsicht rechtspolitische Schnellschüsse scheut, lancierte nun den Referentenentwurf für eine Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des UrhG.

Durch § 49 I GKG soll jetzt  klargestellt werden, dass der Streitwert von Urheberrechtsverletzungen nur noch 500 Euro betragen soll, sofern der Verletzer als Verbraucher agiert hat und nicht bereits durch Vertrag, rechtskräftiges Urteil oder einstweilige Verfügung zu Unterlassung verpflichtet ist.

Damit wird das sozialpolitische Streitthema Abmahnungswesen deutlich entkrampft. Denn ein Anwalt enthält nunmehr für eine solche Abmahnung nur noch 83,54 Euro, wie das Ministerium im Referentenentwurf – leicht gehässig – ausrechnet. Der anwaltliche "Spaß" mit der Abmahnung ist damit vorbei; die Transaktionskosten für das Abmahnschreiben werden noch nicht einmal ansatzweise von dieser Summe gedeckt.

Mit der Privatkopierfreiheit kamen die Verbraucherinteressen ins Gesetz

Gleichzeitig ist die Streitwertbegrenzung ein wichtiger Schritt in Richtung Novellierung des Urheberrechts. Das UrhG litt bislang daran, dass es sowohl im Verhältnis zwischen Unternehmen als auch im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern galt.

Die weit ausgefächerten Verwertungsrechte kombiniert mit den langen Schutzfristen (bis zu 70 Jahre nach Tod des Urhebers) machten das Urheberrecht dabei zum Megarecht gerade auch gegenüber privaten Nutzern – ohne dass ihre Belange rechtspolitisch je richtig in die Diskussion eingebracht worden wären; die Verbraucherschutzverbände fühlten sich traditionell nicht für solche Themen zuständig.

Erst mit dem Aufkommen der Kopiergeräte und Videorecorder gelang es, im Wege einer Schranke zugunsten der Privatkopierfreiheit Interessen der Verbraucher in das Gesetz aufzunehmen. Diese Schranke legten die Gerichte allerdings eng aus, bezogen sie vor allem auch nicht mehr auf digitale Kopien.

Abmahnkanzleien können weiter Drohkulissen aufbauen

Mit einer der letzten Novellen kam es dann zu einem eigenartigen Schulterschluß von Politik und Verbraucherinteressen: Sofern digitale Kopien mit einem Kopierschutz versehen sind (beispielsweise CSS bei Film-DVDs), sollte die Umgehung dieses Schutzes gerade auch durch private Nutzer unzulässig sein. Gleichzeitig schloss der Gesetzgeber ein strafrechtliches Verbot der Umgehung ausdrücklich aus, so dass privates Hacking de facto nicht geahndet wird.

Der jetzige Referentenentwurf ist nun der nächste Schritt in die richtige Richtung. Zwar bleibt das private Raubkopieren illegal, wird aber nicht mehr durch teure Abmahnungen "bestraft" werden können. In dem Maße, in dem das Urheberrecht vom Kultur- zum Wirtschaftsrecht mutiert, sollte sich damit auch mittelfristig die Zielrichtung des Rechtsgebiets auf den gewerblichen Verletzungsbereich beschränken.

Dabei ist der Wortlaut des Referentenentwurfs zugunsten privater User weit gefasst. Irrelevant ist die Komplexität des Falls oder die Schwere der Rechtsverletzung. Solange das Kopieren im privaten Raum verbleibt, brauchen auch Wiederholungstäter keine teuren Abmahnungen zu fürchten.

Allerdings sind damit nicht alle Sorgen beseitigt, denn neben den Abmahnkosten bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Die Kanzleien können somit weiter Druck ausüben, etwa indem sie – wie bislang auch – Gesamtlösungen vorschlagen, nach denen der User einen pauschalen Betrag zahlt, um damit Schadensersatz und Abmahnkosten zu begleichen. Ziehen sie dafür die teilweise unerträglich hohen Schadensschätzungen mancher Landgerichte heran, kann hieraus schnell eine regelrechte Drohkulisse erwachsen. Diesem Zweck dienen dann auch so genannte Lizenztabellen, die angeblich im Wege der Lizenzanalogie entwickelt und dem Verletzter vorgehalten werden.

Usern bleibt damit kaum mehr, als sich im Umgang mit Abmahnschreiben mehr "Chuzpe" anzugewöhnen. Sie dürfen solche Schreiben nicht vorschnell und unbesehen überprüfen, sondern sollte die begehrte Unterlassungserklärung allenfalls unter Protest gegen die Kostenlast abgeben.

Der Autor Prof. Dr. Thomas Hoeren ist Professor an der WWU Münster und Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Landeskompetenzzentrum). Seit 1996 ist er auch Richter am OLG Düsseldorf. Er ist u.a. Mitherausgeber der Zeitschrift "Multimedia und Recht" (MMR), Rechtsberater der Europäischen Kommission/DG XIII im "Legal Advisory Board on Information Technology" und Vertrauensdozent der Studienstiftung des Deutschen Volkes.

Zitiervorschlag

Abmahnungen wegen Filesharing & Co.: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6053 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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